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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK 2022 54: Kantonsgericht

Die Beschwerde betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft eines Beschuldigten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer stellte ein Haftentlassungsgesuch, welches abgelehnt wurde. In der Beschwerde forderte er die Aufhebung des Entscheids und seine sofortige Haftentlassung oder eine verkürzte Haftdauer. Es wurde festgestellt, dass der dringende Tatverdacht besteht, jedoch keine Kollusions- oder Fluchtgefahr. Die Wiederholungsgefahr wurde verneint. Trotzdem wurde die Untersuchungshaft verlängert, da Fluchtgefahr bestand. Ersatzmassnahmen wurden als unzureichend angesehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2022 54

Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2022 54
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid KSK 2022 54 vom 21.12.2022 (GR)
Datum:21.12.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Konkurs
Schlagwörter : Konkurs; Entscheid; Bundesgericht; Parteien; Vorsitzende; Regionalgericht; Landquart; Mitteilung; Eingabe; Voraussetzungen; SchKG; Beschwerdefrist; Schuld; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Entscheidung; Verfügung; Referenz; Instanz; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Besetzung; Bergamin; Vorsitzender; Anfechtungsobj; Einzelrichter; Erwägung; Regionalgerichts; öffnet
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 56 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK 2022 54

Verfügung vom 21. Dezember 2022
Referenz KSK 22 54
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Parteien A.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Konkurs
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 29.11.2022, mitgeteilt am 30.11.2022 (Proz. Nr. 335-2022-91)
Mitteilung 21. Dezember 2022


In Erwägung,
• dass über die A.___ GmbH mit Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 29. November 2022 der Konkurs eröffnet wurde,
• dass die A.___ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob, einzig mit der Begründung, es bestehe 'die Chance, zu nötigem Kapital zu kommen, um den Konkurs verhindern zu können' (act. A.1),
• dass der Vorsitzende in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 die Beschwerdeführerin auf die Voraussetzungen der Konkursaufhebung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufmerksam gemacht und zur Verbesserung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist aufgefordert hat (act. D.1),
• dass die Beschwerdeführerin trotz dieser Hinweise ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Dezember 2022 nicht verbesserte,
• dass sich aus der Eingabe vom 2. Dezember 2022 nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin zahlungsfähig wäre und sie die Schuld bezahlt hinterlegt hätte die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hätte,
• dass der Konkurs somit gestützt auf Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht aufgehoben werden kann,
• dass die Beschwerdeführerin keine anderen Gründe gegen die Konkurseröffnung geltend macht,
• dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
• dass dieses Ergebnis offensichtlich ist, weshalb der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz des Vorsitzenden ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG),
• dass auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung umständehalber verzichtet wird,

wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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